Spielberechtigung für die 1.Bundesliga Damen und Herren Feld 2015/2016 ab 19.03.2016
Ausnahmeregelung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 SPO DHB
Um den Bundesligavereinen, die über Ostern an EHF-Wettbewerben teilnehmen, eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen, werden einige Spiele der 1. Bundesliga Damen und Herren ausnahmsweise bereits vor dem 01.04.2016 ausgetragen, und zwar am 19. und 20. März 2016. Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 SPO DHB gilt in diesem Ausnahmefall der 1. April als Stichtag für die Spielberechtigung als eingehalten.
Der Zuständige Ausschuss hat hierzu in Absprache mit dem Zuständigen Ausschuss Jugend, dem Spielordnungsausschuss und dem Präsidium des DHB und mit deren Billigung folgende Einzelheiten für die Feldhockeysaison 2015/2016 beschlossen:
1. Jugendliche eines Vereins der Jahrgänge 1997, 1998 und 1999, die bereits eine Spielberechtigung für diesen Verein haben, dürfen ab 19.03.2016 in der 1. Bundesliga Damen oder Herren Feld eingesetzt werden, sofern sie einen Erwachsenenpass haben. Diese Spieler dürfen zum 01.04.2016 den Verein wechseln, wenn sie im März 2016 nicht in der 1. Bundesliga eingesetzt werden.
Für die Maßnahmen des DHB besteht gemäß § 9 Abs. 1 SPO DHB Abstellungspflicht. Die Bundesligavereine werden gebeten, den Terminkalender der Jugend zu respektieren und gerade den betroffenen Spielerinnen und Spielern mit hoher Saisonbelastung (Turniere der DM im Hallenhockey im Februar sowie Zentrallehrgänge und Länderspielmaßnahmen im März) die notwendige Regenerationszeit zukommen zu lassen.
2. Jugendliche der Jahrgänge 1997, 1998 und 1999 dürfen nach Vereinswechsel ab 19.03.2016 in der 1. Bundesliga Damen oder Herren eingesetzt werden, wenn sie zum Stichtag 19.03.2016 einen Erwachsenenpass für den neuen Verein haben. Ein weiterer Vereinswechsel im Zeitraum 19.03. bis 31.03.2016 ist ausgeschlossen.
3. Wechselt ein Spieler, der im Saisonteil 2015 der Feldhockeysaison 2015/2016 für alle Meisterschaftsspiele eines Erstligisten spielberechtigt war, nach der Hallenhockeysaison in diesen zurück, ist er ab dem 19.03.2016 für diesen Verein spielberechtigt, wenn er rechtzeitig vor diesem Termin einen neuen Spielerpass erhalten hat. Eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga in einem anderen Verein ist ausgeschlossen.
4. Ein Spieler, der gemäß § 21 Abs. 6 SPO DHB nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland in seinen Stammverein zurückkehrt, ist ab 19.03.2016 für diesen Verein spielberechtigt, wenn er rechtzeitig vor diesem Termin einen neuen Spielerpass erhalten hat. Eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga in einem anderen Verein ist ausgeschlossen.
5. Eine Rückmeldung nach § 22 Abs. 5 Buchst. c SPO DHB ist nur wirksam, wenn die Rückmeldung vor dem ersten Spiel der Bundesligamannschaft im März 2016 erfolgt.
Frank Selzer
Zuständiger Ausschuss Bundesliga |