Strafmaßnahmen und Ordnungsstrafen
Unser Regelwerk ist inzwischen recht komplex und unübersichtlich geworden. Insbesondere gibt es unterschiedliche Quellen, die die Höhe bestimmter Strafen regeln. Auf der BHV Verbandsleitersitzung am 16.10.2018 wurde die Frage aufgeworfen, wann welche verschärfte Ordnungsstrafen gegen Vereine verhängt werden dürfen. Im Folgenden wollen wir Euch über die bestehenden Regelungen informieren, um Irritationen und Diskussionen zukünftig zu vermeiden. Es geht hier nicht um neue Regelungen, sondern um eine Zusammenfassung der bereits bestehenden Regelungen:
Die Spielordnung des DHB kennt zwei Begriffe.
Einmal das Spieljahr und zum anderen die Saison (Spielsaison).
Das Spieljahr, ist im Erwachsenenbereich vom 01. August bis zum 31. Juli und im Jugendbereich
vom 01. April bis 31. März. (§ 14 DHB SPO).
Das Spieljahr ist für Ordnungsstrafen nicht von Bedeutung, d.h. Feld- und Hallensaison werden hier zusammen betrachtet.
Bei der Saison (Spielsaison), gibt es die Feldhockeysaison, sie geht im Erwachsenenbereich vom 01. August bis 31. Oktober und vom 01. April bis 31. Juli, im Jugendbereich vom 01. April bis 31. Oktober, und die Hallenhockeysaison, sie geht im Erwachsenenbereich und Jugendbereich vom 01. November bis 31. März.
Verschärfte Strafmaßnahmen wie z.B., Nichtantreten von Schiedsrichtern oder Nichtantreten von Mannschaften usw., können daher nur in der jeweiligen Saison ausgesprochen werden. (§ 25 Abs. 5 und § 50 Abs. 3 und 5 DHB SPO.
Ich bitte alle Staffelleiter und zuständige Ausschüsse um Beachtung.
gez. Roland Mathias (Sportwart)
i.A. Christa Slaby (Geschäftsstelle)
|